Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmer. Sie müssen daher bestimmte Gesetze für alle zugänglich machen. Damit sich jeder Mitarbeiter schnell und unkompliziert über die Gesetze informieren kann, müssen diese im Betrieb entweder in jeder Etage ausgehängt oder online über das Intranet veröffentlicht werden. Wichtig ist, dass die Mitarbeiter die Gesetze ohne die Hilfe Dritter während ihrer Zeit im Betrieb einsehen können.
Die Betriebsgröße ist dabei völlig unerheblich, sobald Sie den ersten Mitarbeiter beschäftigen, gilt die Pflicht.
Die Gesetze müssen immer auf dem aktuellen Stand sein, d.h. ständige Aktualisierungen sind zwingend erforderlich. Sollten sie online verfügbar sein, ist es wichtig, dass sie so abgespeichert werden, dass die Dokumente nicht von Unbefugten verändert werden können.
Folgen des Verstoßes gegen die Aushangpflicht
Arbeitgeber begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie sich über diese Vorschriften hinwegsetzen. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 € geahndet werden. Erleiden Arbeitnehmer einen Schaden, der ihnen nicht entstanden wäre, wenn sie Zugang zu den aushangpflichtigen Gesetzen gehabt hätten, können sie u. U. Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber stellen.
Als letzte Konsequenz können Beschäftigte die Arbeit verweigern – bei vollem Lohnausgleich. Dazu müsste aber eine erhebliche Gefahr für die Arbeitnehmer bestehen, die nur durch die Arbeitsverweigerung verhindert werden kann. Auch andere gesetzliche Pflichten dürfen der Verweigerung nicht entgegenstehen.
Zuständige Ämter für die Überwachung der Aushangpflicht sind in der Regel die Ämter für Arbeitsschutz oder die Gewerbeaufsichtsämter.
Welches sind aushangpflichtige Gesetze und Vereinbarungen?
1. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Für alle Betriebe verpflichtend
2. Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Für alle Betriebe verpflichtend – sollte es einen abweichenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geben, muss diese/r veröffentlicht werden
3. Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Für Betriebe mit mindestens einem jugendlichen Beschäftigen verpflichtend.Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde muss zusätzlich genannt werden
4. Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Für alle Betriebe mit mehr als drei Frauen
5. Tarifvertragsgesetz (TVG)
Für alle Betriebe in deren Branche ein Tarifvertrag gilt
6. Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
Für alle Verkaufsstellen, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen, verpflichtend
7. Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen
Für alle Betriebe, die an Sonn- und Feiertagen Waren verkaufen, verpflichtend
8. Heimarbeitsgesetz (HAG)
Für alle Betriebe verpflichtend, die Heimarbeit ausgeben oder weitergeben
9. Fünftes Vermögensbildungsgesetz ( VermBG)
Für alle Betriebe, die den Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen anbieten, verpflichtend – wenn für die einmalige Anlage der Leistung ein konkreter Termin bestimmt wird.
10. Arbeitsschutzvorschriften
Je nach Branche müssen die Betriebe unterschiedliche Vorschriften zum Arbeitsschutz veröffentlichen, u. a. die Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung für den Umgang mit gefährlichen Stoffen und Strahlung
11. Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Für alle Betriebe sind die jeweils geltenden UVVs verpflichtend. Weiterhin müssen Hinweise zu deren Einhaltung gegeben werden
12. Betriebsvereinbarungen (BV)
Für alle Betriebs in denen eine BV gilt verpflichtend
13. Wahlen zur Arbeitnehmervertretung
Wählerverzeichnis, Wahlvorschläge, Wahlvorstand und Wahlergebnisse müssen öffentlich bekannt gegeben werden – in allen Betrieben, in denen Wahlen zum Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einem Sprecherausschuss stattfinden.
Sind Sie unsicher, welche Gesetze Sie veröffentlichen müssen, gilt im Zweifel der alte Grundsatz: lieber zu viele als zu wenig.
Hier z. B. erhalten Sie eine aktuelle Version der aushangpflichtigen Gesetze.
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