Was verdient eigentlich…?

19. Mai 2016 um 9:46 von Ruth Gaupels

euro….wollten Sie bestimmt auch immer schon wissen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ein neues interaktives Online-Angebot veröffentlicht, den „Entgeltatlas“.

Dort finden Sie eine Übersicht der Bruttogehälter mehrerer Hundert Berufe. Es zeigt den Mittelwert sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigter im Jahr 2014 an. Von der Startseite, die nur wenige Berufe anzeigt, darf man sich nicht täuschen lassen. Über eine Suchmaske kann man den gewünschten Beruf, gegliedert nach Bundesländern, Geschlecht und Alter abrufen. Die Abfrageergebnisse werden je nach Gusto in grafischer, tabellarischer oder kartografischer Form dargestellt.

Das wird nicht nur Arbeitnehmer sondern auch Arbeitgeber interessieren.

Zum Entgeltatlas

Verweigern ihre Mitarbeiter auch die Arbeit?

10. Februar 2014 um 12:37 von Ulrich Schulze

Nein! Gut, dann brauchen sie nicht weiterlesen. Wenn doch, dann sollten sie einmal schauen, warum. Ist der ein oder andere Mitarbeiter der Auffassung, dass er zu wenig Lohn bekommt, und verweigert er deshalb die Arbeit, hat er ein Problem. Und dieses Problem nennt sich Kündigung. Kündigungen sind nicht schön und häufig mit lästigen Rechtsstreitigkeiten verbunden. Das sollte man vermeiden.

Das LAG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 17.10.2013 Az.: 5 Sa 111/13 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich beharrlich weigert seine Arbeit auszuführen, eine fristlose Kündigung riskiert. Im entschiedenen Fall ging es um einen Fliesenleger, der der Auffassung war, dass ihm sein Arbeitgeber zu wenig Lohn zahle. Er verweigerte deshalb die Arbeit, auch in der irrigen Annahme, er hätte ein Zurückbehaltungsrecht, sei also nicht zur Arbeit verpflichtet. Diese Annahme erwies sich als Irrtum. Das LAG Schleswig-Holstein hob die arbeitnehmerfreundliche Entscheidung der ersten Instanz auf und hielt die fristlose Kündigung des Arbeitgebers für wirksam.
Sind Arbeitnehmer der Meinung, dass Sie zu wenig Lohn bekommen, müssen sie dies in einem eventuellen Vergütungsstreit klären. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Ein Irrtum hierüber geht zu Lasten des Arbeitnehmers.