Bewerbungen schwerbehinderter Menschen

9. April 2019 um 14:40 von Paula Schneider

Pflichten des Arbeitgebers

Sie als Personalverantwortlicher wissen, dass rechtlich korrektes Verhalten im Bewerbungsprozess immens wichtig ist. Ganz besondere Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn es um  schwerbehinderte Bewerber geht.

Sobald die Unterlagen eines schwerbehinderten Bewerbers eingehen, muss der Arbeitgeber nach SBG IX unmittelbar die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebs- bzw. Personalrat informieren. Die Schwerbehindertenvertretung ist befugt, alle erforderlichen Unterlagen dazu einzusehen.

Rekrutierung neuer Mitarbeiter: Warum springen Toptalente ab?

20. März 2019 um 13:53 von Paula Schneider

Rekrutierung neuer Mitarbeiter: Warum springen Toptalente ab?Es ist ohnehin schon schwierig genug, auf ausgeschriebene Stellenanzeigen qualifizierte Bewerbungen zu bekommen. Wenn dann die Bewerber nach dem Vorstellungsgespräch – kurz vor der Einstellung abspringen, ist das umso ärgerlicher.

Womit das zusammenhängt, hat eine Arbeitsmarktstudie von Robert Half unter die Lupe genommen. Darin wurden gut 700 Personalverantwortliche nach den drei größten Hindernissen bei der Gewinnung von Top-Talenten befragt.

Augen auf bei der Personalauswahl

13. März 2019 um 9:15 von Sabine Schultz

Augen auf bei der PersonalauswahlIn Zeiten des Fachkräftemangels können Unternehmen leider nicht mehr so wählerisch sein, was die Auswahl neuer Mitarbeiter angeht. Geht es jedoch nach der Stellenanzeige, werden oftmals Allroundtalente gesucht. Aber mal ehrlich, wer hätte die nicht gerne, wenn man die freie Wahl hätte?

Blenden lassen sich viele von extrovertierten Typen, die gerne im Rampenlicht stehen, sich selbstbewusst und forsch präsentieren und schon mal aus dem Nähkästchen plaudern. Aber sind das wirklich die idealen Arbeitnehmer?

Bewerbungsverfahren: Arbeitgeber müssen umdenken

5. Februar 2019 um 13:12 von Sabine Schultz

Bewerbungsverfahren: Arbeitgeber müssen umdenkenIn zahlreichen Fachartikeln geht es häufig nur darum, wie sich Bewerber optimal auf das Vorstellungsgespräch vorbereiten und wie sie idealerweise auf Fragen antworten, um den Job zu bekommen. Die Studie von Viasto beleuchtet das Bewerbungsverfahren nun aus einer anderen Perspektive. Es wurde untersucht, warum Bewerber noch vor Beendigung des Verfahrens abspringen und was sie sich im Gespräch gewünscht hätten.

Bewerbungs- und Vorstellungskosten – wer zahlt?

6. September 2016 um 15:02 von Sabine Schultz

bewerbungGrundsätzlich zahlt der Bewerber selbst die Kosten für die Anfertigung der Bewerbungsunterlagen, also für die Mappe, Foto, Kopien, Porto usw.

Wird der Bewerber daraufhin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, trägt der potenzielle Arbeitgeber die daraufhin entstandenen Kosten wie z.B. Fahrtkosten, Verpflegungskosten und ggf. Übernachtungskosten. Es sei denn, der Arbeitgeber hat diese Kostenübernahme bereits im Vorfeld explizit ausgeschlossen. Der Zeitaufwand des Bewerbers selbst ist nicht auszugleichen.
Für den Anspruch auf Kostenerstattung ist es übrigens völlig unerheblich, ob es im Anschluss an das Vorstellungsgespräch zu einer Einstellung kommt oder nicht.

Sind gewisse Voraussetzungen erfüllt, ist es auch möglich, dass die Bewerbungskosten (teilweise) von der Arbeitsagentur übernommen werden. Sie beteiligt sich ggf. mit einem Pauschalbetrag. Wie hoch dieser ausfällt, hängt von der jeweils zuständigen Agentur ab. Lehnt der potenzielle Arbeitgeber die Erstattung der Fahrtkosten zum Gespräch ab, kann die Agentur für Arbeit die Fahrtkosten des Jobsuchenden übernehmen. Voraussetzung dafür ist u.a. ein ordnungsgemäßer Antrag des Bewerbers.

Umgang mit Bewerbungsunterlagen – was muss der Arbeitgeber beachten?

Durch das Zusenden der Bewerbungsunterlagen entsteht zwischen Bewerber und möglichem Arbeitgeber ein „Anbahnungsverhältnis“. Dies verpflichtet den Arbeitgeber, die ihm gesandten Unterlagen sorgfältig aufzuheben und auf eigene Rechnung unbeschädigt zurückzusenden. Kommt es zu einer Einstellung, wandern die Unterlagen in die Personalakte.

Schickt der Jobsuchende eine Initiativbewerbung, gelten diese Verpflichtungen des Arbeitgebers nach herrschender Ansicht nicht. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht zur Aufbewahrung und Zurücksendung der Unterlagen verpflichtet.

Vorstellungsgespräch: Welche Fragen sind zulässig?

Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs darf der potenzielle Arbeitgeber Fragen stellen, an deren Antworten er ein berechtigtes und schützenswertes Interesse hat. Dieses Interesse muss stärker sein, als das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers und sein Interesse, die Lebensumstände nicht offen legen zu müssen. Bei arbeitsplatzbezogenen Fragen ist dies auch der Fall. Werden Sie also nach Ihrem beruflichen Werdegang, Ihren Qualifikationen oder Ihren Erwartungen an den möglichen neuen Arbeitsplatz gefragt, ist dies zulässig und Sie müssen wahrheitsgemäß antworten. Tun Sie dies nicht und diese Täuschung führt zum Abschluss des Arbeitsvertrages, wäre der Arbeitgeber berechtigt, den geschlossenen Arbeitsvertrag im Nachhinein anzufechten.

Es gibt aber auch viele unzulässige Fragen: z.B. die nach dem Beziehungsstand, der Konfession oder der politischen Gesinnung. Diese Fragen stehen nicht in unmittelbarer Beziehung zum späteren Arbeitsverhältnis und müssen daher nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. Im Gegenteil: Hier steht Ihnen das Recht zur Lüge zu.

Hat der Bewerber eine „Offenbarungspflicht“?

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, die aus seiner Sicht für die Einstellung maßgeblichen Umstände aufzudecken. Der Bewerber hat dann eine eigenständige Auskunftspflicht, wenn ihm aufgrund bestimmter Gegebenheiten, die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten unmöglich gemacht werden.

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Bewerbungsverfahren rechtssicher gestalten

Das AGG in der Personalpraxis