Sie als Personalverantwortlicher wissen, dass rechtlich korrektes Verhalten im Bewerbungsprozess immens wichtig ist. Ganz besondere Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn es um schwerbehinderte Bewerber geht.
Sobald die Unterlagen eines schwerbehinderten Bewerbers eingehen, muss der Arbeitgeber nach SBG IX unmittelbar die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebs- bzw. Personalrat informieren. Die Schwerbehindertenvertretung ist befugt, alle erforderlichen Unterlagen dazu einzusehen.
Erfolgt die Information nicht und dem Bewerber wird abgesagt, kann sich das in einem möglichen Gerichtsverfahren negativ auswirken, da eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers vermutet werden kann. Gleichzeitig begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er seinen Informationspflichten nicht, falsch oder zu spät nachkommt.
Müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden?
Öffentliche Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, alle schwerbehinderten Bewerber einzuladen. Ausgenommen davon sind Bewerber, denen die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt. Private Arbeitgeber haben keine Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Interessenten.
Fragen nach der Schwerbehinderung
Ist nicht von vorneherein klar, dass der Bewerber schwerbehindert ist, darf der Arbeitgeber dies im Vorstellungsgespräch auch nicht erfragen. Das ist diskriminierend und unzulässig.
Fragen nach bestimmten körperlichen oder geistigen Fähigkeiten sind nur erlaubt, wenn sie Voraussetzung zur Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit sind. Nur in diesem Fall darf der Arbeitgeber Beeinträchtigungen erfragen, um sicherzustellen, dass der Bewerber geeignet ist.
Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers
Nach dem AGG darf der Arbeitgeber eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen gegenüber anderen Bewerbern nur aus sachlichen Gründen anders behandeln, nicht aber aufgrund der Tatsache, dass eine Behinderung vorliegt. Niemand darf abgelehnt werden aufgrund seiner Schwerbehinderung. Entscheidet die Unternehmensleitung sich gegen einen schwerbehinderten Bewerber, müssen direkt der Bewerber selbst, die Schwerbehindertenvertretung sowie der Betriebs- bzw. Personalrat informiert werden. Mit der Ablehnung müssen auch die Gründe mitgeteilt werden, die dazu geführt haben.
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