Bewerbungen schwerbehinderter Menschen
Sie als Personalverantwortlicher wissen, dass rechtlich korrektes Verhalten im Bewerbungsprozess immens wichtig ist. Ganz besondere Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn es um schwerbehinderte Bewerber geht.
Sobald die Unterlagen eines schwerbehinderten Bewerbers eingehen, muss der Arbeitgeber nach SBG IX unmittelbar die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebs- bzw. Personalrat informieren. Die Schwerbehindertenvertretung ist befugt, alle erforderlichen Unterlagen dazu einzusehen.
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