Buchtipp: Wahl der Schwerbehindertenvertretung – Handbuch mit Formularen zu den Wahlen 2022/2023

24. März 2022 um 12:48 von Paul Wessels

Das Jahr 2022 ist wieder Wahljahr für die Betriebe, Behörden und kirchlichen Einrichtungen. Die regelmäßigen Wahlen zur örtlichen Schwerbehindertenvertretung (SBV) finden vom 1. Oktober bis 30. November 2022 statt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Bezirksschwerbehindertenvertretung werden anschließend vom 1. Dezember 2022 bis 31. Januar 2023 gewählt. Zuletzt stehen die Wahlen zur Konzernschwerbehindertenvertretung und Hauptschwerbehindertenvertretung an und zwar vom 1. Februar bis 31. März 2023.

In der erweiterten Neuauflage des Handbuchs „Wahl der Schwerbehindertenvertretung“ gibt Professor Franz Josef Düwell Antworten auf alle Fragen zu den Wahlen der örtlichen und der überörtlichen Schwerbehindertenvertretungen und zeigt auf welche Rechte diese Interessenvertretungen haben. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Gesetzesänderungen des SGB IX, erläutert Professor Franz Josef Düwell das komplizierte Regelwerk zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen. Anhand anschaulicher Fallbeispiele aus der Praxis wird verdeutlicht, welche typischen Fehler zur Anfechtung der Wahl führen können und wie sie zu vermeiden sind. Die angefügten Formulare sollen den Wahlvorständen und Wahlleitungen helfen die Wahlen rechtssicher zu machen und den Arbeitsaufwand zu vereinfachen.

Das neue Handbuch ist im Rieder-Verlag erschienen und kann hier bestellt werden.

Auch mit unserem Webinar: SBV-Wahlen 2022 bereiten wir Sie gezielt auf die Wahlen vor.

Benachteiligt die DSGVO europäische Unternehmen?

16. Januar 2020 um 8:02 von Petra Wagner

Benachteiligt dei DSGVO europäische Unternehmen?Seit Mai 2018 muss jedes europäische Unternehmen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Für viele Betriebe ist dies mit großem Aufwand verbunden. Und hat zudem leider Auswirkungen auf deren Wettbewerbsfähigkeit.

Die Wettbewerbseffekte der DSGVO wurden in einer Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) untersucht. 862 Unternehmen wurden dazu befragt.

Welche Maßnahmen ergreifen, wenn der Arbeitnehmer „blau macht“?

7. Januar 2020 um 10:06 von Petra Wagner

Welche Maßnahmen ergreifen, wenn der Arbeitnehmer "blau macht"?Etwa 40 Millionen Mal im Jahr wird in Deutschland die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, so der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK).
14,8 Tage ist der Deutsche im Durchschnitt im Jahr krank und zehn Prozent der Arbeitnehmer bekennen sich laut einer Studie dazu, vereinzelt „blau zu machen“.

Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

12. Juli 2019 um 14:22 von Paula Schneider

Die Fürsorgepflicht des ArbeitgebersJeder Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Bei der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers handelt es sich um eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die sich zunächst aus den Paragraphen 617 bis 619 des BGB ergibt. Sie ist also nicht als vertragliche Hauptpflicht (Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer, Pflicht zur Zahlung von Lohn durch den Arbeitgeber) im Arbeitsvertrag festgeschrieben, sondern ergibt sich aus rechtlichen Normen, die generell jedes Arbeitsverhältnis betreffen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert sich darüber hinaus in unterschiedlichen rechtlichen Bestimmungen, die zwingend beachtet werden müssen und die sich vertraglich nicht ausschließen lassen.

Ich bin dann mal weg – Sabbaticals als wohlverdiente Auszeit?

10. Juli 2019 um 12:00 von Petra Wagner

Ich bin dann mal weg - Sabbaticals als wohlverdiente Auszeit?Extrem stressige Phasen am Arbeitsplatz, endlich mal die lang erträumte Weltreise machen, eine Weiterbildung über einen längeren Zeitraum: Viele Arbeitnehmer wünschen sich eine Auszeit vom Job, ein Sabbatical. Während die Nachfrage seitens der Beschäftigten steigt, stehen zahlreiche Arbeitgeber dem kritisch gegenüber.

Zu Recht oder können nicht auch Unternehmen davon profitieren?

Welche Gesetze sind im Betrieb aushangpflichtig?

23. Mai 2019 um 11:56 von Petra Wagner

Welche Gesetze sind im Betrieb aushangpflichtig?Als Arbeitgeber haben Sie eine Fürsorgepflicht für die Arbeitnehmer. Sie müssen daher bestimmte Gesetze für alle zugänglich machen. Damit sich jeder Mitarbeiter schnell und unkompliziert über die Gesetze informieren kann, müssen diese im Betrieb entweder in jeder Etage ausgehängt oder online über das Intranet veröffentlicht werden. Wichtig ist, dass die Mitarbeiter die Gesetze ohne die Hilfe Dritter während ihrer Zeit im Betrieb einsehen können.

Die Betriebsgröße ist dabei völlig unerheblich, sobald Sie den ersten Mitarbeiter beschäftigen, gilt die Pflicht.

Unterliegt das Weihnachtsgeld der Gleichbehandlung?

18. Dezember 2015 um 15:19 von Ulrich Schulze

Die Höhe der Weihnachtsgratifikation ist innerhalb eines Betriebes manchmal unterschiedlich geregelt. Einige Mitarbeiter bekommen vielleicht mehr als andere. Dies führt nicht selten zu Unmut und die Benachteiligten berufen sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Doch was bedeutet eigentlich Gleichbehandlungsrundsatz.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung von Leistungen, z.B. einer Weihnachtsgratifikation, nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmer von der Gewährung der Leistung ausnehmen darf. Willkürlich ist der Ausschluss dann, wenn die Differenzierungsmerkmale des Arbeitgebers von der Rechtsordnung nicht akzeptiert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass auch bei der Weihnachtsgratifikation innerhalb des Betriebes nach Arbeitnehmergruppen unterschieden wird. Allerdings muss die Unterscheidung stets auf einem sachlichen Grund beruhen. Liegt dieser nicht vor, verstößt der Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Willkür liegt z. B. vor, wenn der Arbeitgeber X allen Mitarbeitern eine Weihnachtsgratifikation zahlt, nur dem Arbeitnehmer Y nicht. Der Ausschluss von Mitarbeiter Y wäre grob rechtswidrig. Willkür kann aber auch schon vorliegen, wenn Arbeitgeber X z. B. allen Büroangestellten eine Weihnachtsgratifikation zahlt, den gewerblichen Mitarbeitern aber nicht. Für diese Differenzierung müsste es einen sachlichen Grund geben, was im Zweifel aber nicht der Fall ist. Auch eine solche Differenzierung wäre wohl willkürlich und rechtswidrig.

Dennoch hat der Arbeitgeber das Recht, einzelnen Mitarbeitern mehr zu zahlen als anderen. Die Unterscheidung muss dabei aber auf einem sachlichen Grund beruhen. Ein sachlicher Grund kann z. B. im Leistungsbereich des Mitarbeiters liegen oder einfach nur darin, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer handelt. Wobei den Teilzeitbeschäftigten die Weihnachtsgratifikation zumindest anteilig gezahlt werden muss. Ein genereller Ausschluss ist nicht zulässig.

Auch kann der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern höhere Weihnachtsgratifikationen oder Konditionen vereinbaren. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt in diesem Fall nicht vor.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern bessergestellt ist und der einzelne Arbeitnehmer willkürlich aus der Gruppe ausgeschlossen wird. Eine solche Gruppenbildung liegt aber nicht bei echten Individualvereinbarungen vor, mit denen einzelne Arbeitnehmer bessergestellt werden.

Grenzen der freien Meinungsäußerung

21. Januar 2015 um 15:57 von Sina Zimmermann

Meinungsfreiheit – SchmähungDas Recht auf Meinungsäußerung gehört zu den Grundrechten aller Staatsbürger. Jedoch gibt es Ausnahmen, wie beispielsweise Beleidigungen und üble Nachrede. Diese Grenzen gelten auch im Arbeitsleben, wo Diffamierungen Ihrer Kollegen, Ihrer Vorgesetzten oder des Unternehmens schnell zu Problemen führen können.
Konsequenzen von beleidigenden Äußerungen, aber auch von bewusst gestreuten, wahrheitswidrigen Behauptungen können zu einer verhaltensbedingen Kündigung und in besonders schweren Fällen sogar zu einer außergewöhnlichen Kündigung führen.
Geschehen die Äußerungen im kleinen Kreis der Familie oder im Kollegenkreis, so fallen die Urteile in der Regel zu Gunsten der Mitarbeiter aus. Es handelt sich aber um Einzelfall-Entscheidungen bei der auch die Vorgeschichte des Mitarbeiters sowie das Verhältnis zum Zuhörerkreis mitentscheidend ist.
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„Krabbenbrötchen-Fall“ oder fristlose Kündigung wegen Diebstahls?

13. November 2014 um 13:04 von Gerlinde Rau

Krabbe2Nach dem Emmely-Pfandbon Fall, in dem eine Kassiererin wegen nicht ordnungsgemäßer Abrechnung von zwei Pfandbons im Wert von isgesamt 1,30 € fristlos entlassen wurde, finden sich immer wieder Kündigungsfälle wegen Diebstahls oder Unterschlagung geringwertiger Sachen. Das Bundesarbeitsgericht hatte damals schlussendlich die Kündigung von „Emmely“ aufgehoben, da ein über 30-jähriges Dienstverhältnis bestand und der Schaden für die Beklagte relativ gering gewesen sei. Insgesamt hat sich das Bundesarbeitsgericht aber gegen eine generelle „Bagatellgrenze“ bei Diebstählen oder Unterschlagungen ausgesprochen. Die Kündigung sei nicht wegen des geringen Wertes der Sache unwirksam, sondern weil es -angesichts der zu treffenden Abwägung zwischen dem Schaden der Beklagten und des Fehlverhaltens und Interesses der Klägerin- ein milderes Mittel gegeben hätte. Die Kündigung – und gerade die fristlose- ist immer die ultima ratio! Hier wäre die Abmahnung als „mildere Mittel“ ausreichend gewesen.

Neuester Fall, der für Furore sorgte, ist der sog. „Karstadt-Krabbenbrötchen“-Fall. Eine langjährige Mitarbeiterin von Karstadt, Songül U., belegte eine Hälfte ihres selbst gekauftes Brötchens mit Krabbensalat aus der Feinkostabteilung Karstadts. Es wurde geschätzt, dass es sich hierbei um 50-100 Gramm des Krabbensalats handelte. Karstadt kündigte das Arbeitsverhältnis, die Mitarbeiterin klagte-und gewann den Kündigungsschutzprozess.

Die daraufhin von Karstadt erhobene Berufung hatte vor dem LAG Hamburg keinen Erfolg. Da das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zuließ, konnte Karstadt nur noch Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil erheben. Diese Beschwerde wurde nun vom BAG zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ist für den versierten Arbeitsrechtler nicht erstaunlich. Bereits 2009 gab es einen ähnlichen Fall, in dem zwei Bäckern der Bäckerei Westermann wegen des „Diebstahls“ eines Brötchenbelages gekündigt wurde. Auch diese Kündigung hatte vor Gericht keinen Bestand. Hier stützte sich das Gericht ebenfalls auf eine über 20-jährige Betriebszugehörigkeit. Allerdings waren auch formale Fehler bei der Betriebsratsanhörung ausschlaggebend für das klagestattgebende Urteil.

Alles in allem wird man weiterhin strenge Abwägungskriterien bei fristlosen Kündigungen zu beachten haben. Der Betriebszugehörigkeit wird dabei ein wichtiger Stellenwert zugeordnet. Wer auf der sicheren Seite sein will, mahnt erstmal ab!

EuGH: Tote haben Anspruch auf Urlaub!

18. Juni 2014 um 16:28 von Gerlinde Rau

Fotolia_45062177_M_webKlingt makaber?! Ist aber so! Die Erben können sich den Urlaub auszahlen lassen. Dies hat erstmalig der EuGH entschieden.

Damit hat der EugH die ständige Rechtsprechung, dass Urlaub der Erholung dient, ein Stück weit aufgeweicht. Der EuGH hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich vererbbar ist, da es sich um einen vetraglichen Anspruch handelt. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer stirbt, sei mit europäischem Recht nicht vereinbar.

Die Witwe eines seit 1998 beschäftigten Arbeitnehmers hatte auf Urlaubsabgeltung in Entgelt geklagt. Ihr verstorbener Ehemann war im Jahre 2009 erkrankt und hatte auch aus diesem Grund kaum Urlaub nehmen können. Er verstarb 2010 und hatte bis zu diesem Jahr 140,5 Urlaubstage angesammelt. Dies entsprach einer Zahlung von 16.000 € .Mit einem „finanziellen Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod“ werde „die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs“ sichergestellt,so der EuGH in Brüssel. „Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.“

Die Abgeltung des Urlaubes darf auch nicht vom Antrag des Arbeitnehmers abhängen, dies stellten die Brüsseler Richter gleich fest, damit dies den Erben nicht zum Verhängnis werden könne.

EuGH, Az. C-118/13