Klingt makaber?! Ist aber so! Die Erben können sich den Urlaub auszahlen lassen. Dies hat erstmalig der EuGH entschieden.
Damit hat der EugH die ständige Rechtsprechung, dass Urlaub der Erholung dient, ein Stück weit aufgeweicht. Der EuGH hat entschieden, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich vererbbar ist, da es sich um einen vetraglichen Anspruch handelt. Die bisherige Rechtsprechung, dass der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der Arbeitnehmer stirbt, sei mit europäischem Recht nicht vereinbar.
Die Witwe eines seit 1998 beschäftigten Arbeitnehmers hatte auf Urlaubsabgeltung in Entgelt geklagt. Ihr verstorbener Ehemann war im Jahre 2009 erkrankt und hatte auch aus diesem Grund kaum Urlaub nehmen können. Er verstarb 2010 und hatte bis zu diesem Jahr 140,5 Urlaubstage angesammelt. Dies entsprach einer Zahlung von 16.000 € .Mit einem „finanziellen Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod“ werde „die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs“ sichergestellt,so der EuGH in Brüssel. „Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers darf nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.“
Die Abgeltung des Urlaubes darf auch nicht vom Antrag des Arbeitnehmers abhängen, dies stellten die Brüsseler Richter gleich fest, damit dies den Erben nicht zum Verhängnis werden könne.
EuGH, Az. C-118/13
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