Unterliegt das Weihnachtsgeld der Gleichbehandlung?

Die Höhe der Weihnachtsgratifikation ist innerhalb eines Betriebes manchmal unterschiedlich geregelt. Einige Mitarbeiter bekommen vielleicht mehr als andere. Dies führt nicht selten zu Unmut und die Benachteiligten berufen sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Doch was bedeutet eigentlich Gleichbehandlungsrundsatz.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz bedeutet, dass ein Arbeitgeber bei Gewährung von Leistungen, z.B. einer Weihnachtsgratifikation, nicht willkürlich einzelne Arbeitnehmer von der Gewährung der Leistung ausnehmen darf. Willkürlich ist der Ausschluss dann, wenn die Differenzierungsmerkmale des Arbeitgebers von der Rechtsordnung nicht akzeptiert werden. Dies bedeutet aber nicht, dass auch bei der Weihnachtsgratifikation innerhalb des Betriebes nach Arbeitnehmergruppen unterschieden wird. Allerdings muss die Unterscheidung stets auf einem sachlichen Grund beruhen. Liegt dieser nicht vor, verstößt der Arbeitgeber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Willkür liegt z. B. vor, wenn der Arbeitgeber X allen Mitarbeitern eine Weihnachtsgratifikation zahlt, nur dem Arbeitnehmer Y nicht. Der Ausschluss von Mitarbeiter Y wäre grob rechtswidrig. Willkür kann aber auch schon vorliegen, wenn Arbeitgeber X z. B. allen Büroangestellten eine Weihnachtsgratifikation zahlt, den gewerblichen Mitarbeitern aber nicht. Für diese Differenzierung müsste es einen sachlichen Grund geben, was im Zweifel aber nicht der Fall ist. Auch eine solche Differenzierung wäre wohl willkürlich und rechtswidrig.

Dennoch hat der Arbeitgeber das Recht, einzelnen Mitarbeitern mehr zu zahlen als anderen. Die Unterscheidung muss dabei aber auf einem sachlichen Grund beruhen. Ein sachlicher Grund kann z. B. im Leistungsbereich des Mitarbeiters liegen oder einfach nur darin, ob es sich um Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer handelt. Wobei den Teilzeitbeschäftigten die Weihnachtsgratifikation zumindest anteilig gezahlt werden muss. Ein genereller Ausschluss ist nicht zulässig.

Auch kann der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern höhere Weihnachtsgratifikationen oder Konditionen vereinbaren. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt in diesem Fall nicht vor.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt voraus, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern bessergestellt ist und der einzelne Arbeitnehmer willkürlich aus der Gruppe ausgeschlossen wird. Eine solche Gruppenbildung liegt aber nicht bei echten Individualvereinbarungen vor, mit denen einzelne Arbeitnehmer bessergestellt werden.


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