Das dachte sich wohl auch ein Beamter, seines Zeichens Regierungsobersekretär, der regelmäßig während seiner Krankschreibung mit seiner Tanz- und Showband auftrat und die Weisung seines Dienstherrn, diese Tätigkeit einzustellen, völlig unbeachtet ließ, leider rechnete er wohl nicht damit, dass dies zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen könnte. Er hatte zwar eine Nebentätigkeitsgenehmigung, diese widerrief der Dienstherrn jedoch schlussendlich, wobei sie von Anfang an ein Verbot für den Fall einer Krankschreibung enthielt. Der Regierungsobersekretär hielt sich aber weder an dieses Verbot, noch interessierte ihn der Widerruf der Genehmigung. Im Gegenteil: Er fühlte sich „gemobbt“ und „im Recht“. Auch den genehmigten Umfang der Nebentätigkeit von wöchentlich 8,2 Stunden überschritt er in 24 Fällen. Gegen das Verbot der Nebentätigkeit verstieß er in 20 Fällen. Daraufhin wurde der Beamte schließlich aus dem Dienstverhältnis entfernt. Sowohl das VG Göttingen, als auch das OVG Lüneburg stellten klar: „Angesichts dieser beharrlichen Weigerung des Beklagten, seinen Dienstpflichten nachzukommen, müsse das Dienstvergehen als besonders gravierend bewertet werden. In Anbetracht der einschlägigen Vorbelastung des Beklagten sei er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.“ Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in seinem Beschluss vom 31.01.2014 diese Entscheidungen (BVerwG 2 B 88.13). Beamte sind eben doch nicht immer „unkündbar“, nun kann sich der ehemalige Regierungsobersekretär seiner Leidenschaft nicht nur mittels einer Nebentätigkeit, sondern ganz widmen.
Der Artikel betont die Bedeutung der Grenzen der Meinungsfreiheit im Arbeitsleben und zeigt, dass Verleumdungen oder Beleidigungen schwerwiegende Konsequenzen für…
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