In dem vor dem LAG Schleswig-Holstein verhandelten Fall (LAG Schleswig-Holstein 6.5.2015, 3 Sa 354/14) suchte eine Abteilungsleiterin das Büro ihres Vorgesetzten auf, um zum wiederholten Male über eine Gehaltserhöhung zu sprechen. Nachdem der Vorgesetzte ihre Forderung erneut zurückwies, erkärte sie, das Büro erst verlassen zu wollen, wenn ihre Forderung nach mehr Gehalt erfüllt werde. Weder kam sie der Aufforderung, das Büro zu verlassen, nach, noch stimmte sie einer Vermittlung durch ihren Ehemann oder dem Betriebsrat zu. Auch die Drohung mit der Polizei und der Kündigung des Arbeitsverhältnisses brachten sie nicht dazu, das Büro zu verlassen. Erst nach drei Stunden rief der Vorgesetzte tatsächlich die Polizei, die die Abteilungsleiterin aus dem Büro begleitete. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Während das LAG in zweiter Instanz die außerordentliche Kündigung wegen des lange bestehenden Arbeitsverhältnisses für unwirksam erklärte, griff die ordentliche Kündigung hier durch. Als Führungskraft sei sie auch Vorbild und habe durch die beharrliche Weigerung, das Büro zu verlassen, eine schwere Pflichtverletzung begangen, die die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertige.
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