Mitarbeiterbefragungen werden in Unternehmen zu den verschiedensten Zwecken durchgeführt. Nicht selten, um sich ein Bild davon zu machen, wie die aktuelle Stimmungslage unter den Mitarbeitern derzeit gerade ist. Bei der Durchführung von Mitarbeiterbefragungen sind einige Dinge zu beachten. Neben datenschutzrechtlichen Aspekten, ist hier insbesondere die Beteiligung des Betriebsrats zu erwähnen. Dieser hat gem. § 80 BetrVG die Aufgabe darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze etc. einhält. Zu diesem Gesetz gehört auch das Bundesdatenschutzgesetz. Allein schon aus diesem Grund sollte der Betriebsrat bei jeder Mitarbeiterbefragung informiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Befragung anonym erfolgt oder eben nicht.
Etwas anders sieht die Sache aber aus, wenn Unternehmen standatisierte Fragebögen verwenden wollen. Hier hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 94 BetrVG. Erfasst werden dabei nicht nur Einstellungsfragebögen für Bewerber, sondern auch für bereits im Betrieb tätige Mitarbeiter. Dem Mitbestimmungsrecht unterliegt die Einführung und jede Änderung konkreter Fragebögen.
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die inhaltliche Gestaltung des Fragebogens nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrats die Einigungsstelle.
Fehlt die Zustimmung des Betriebsrats und ist sie auch nicht durch den Spruch der Einigungsstelle ersetz worden, ist die Erhebung und Erfassung der Daten unzulässig. Die Arbeitnehmer sind zudem nicht verpflichtet den Fragebogen auszufüllen. Unzulässig erhoben Daten sind zu löschen.
Ein Mitbestimmungsrecht bei Mitarbeiterbefragungen soll allerdings dann nicht bestehen, wenn diese anonym durchgeführt werden.
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