Gehören Sie einer Gewerkschaft an? Und wenn ja, welcher?!

Haben Sie diesen Satz von Ihrem Arbeitgeber schon mal gehört oder haben Sie diese Frage vielleicht selbst schon mal an Mitarbeiter richten müssen? Der Arbeitgeber hat sicherlich verschiedene Hintergründe um nach der Gewerkschaftszugehörigkeit von Mitarbeitern zu fragen. Böse Zungen würden behaupten, dass der Arbeitgeber diese Informationen nutzen möchte, um im angekündigten Streit- bzw. Streikfall gezielt auf Gewerkschaftsmitglieder einwirken zu können. Auf der anderen Seite besteht natürlich für Gewerkschaftsmitglieder unter Umständen ein Anspruch auf besondere, tarifvertragsbgebundene Leistungen. Damit der Arbeitgeber diese überhaupt ordnungsgemäß abrechnen kann, muss er ja wissen, welcher Mitarbeiter gewerkschaftszugehörig ist.

Die aktuellen und vergangenen Verwicklungen der „Deutschen Bahn“ und der Lokführergewerkschaft GDL (Gewerkschaft deutscher Lokomotivführer)  werfen immer wieder arbeitsrechtliche Fragen auf, so auch die Frage, ob der Arbeitgeber nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen darf. Auch um das Verhältnis einer bestimmten Gewerkschaft im Betrieb bestimmen zu können, wäre es für den Arbeitgeber hilfreich, wenn er diese Frage stellen dürfte. Insbesondere wenn , wie im vorliegenden Fall, mehrere Gewerkschaften im Betrieb vertreten sind. Genau um diesen Streitpunkt ging es im aktuell vom Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 18.11.2014, Az. 1 AZR 257/13) entschiedenen Fall.

Die GDL wollte feststellen lassen, dass die Frage des Arbeitsgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit unzulässig sei, weil sie in die durch Art 9 Abs. 3 geschützte Koaltionsfreiheit eingreife. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet diese Fragestellung zu unterlassen. Wer sich erhoffte, eine allgemein gültige Rechtsantwort durch dieses Urteil zu erlangen, wurde allerdings enttäuscht. Zwar hat das BAG festgestellt, dass die Befragung einen Eingriff in die Koaltionsfreiheit darstellt. Inwieweit dieser jedoch gerechtfertigt sein könnte, wurde (wohl bewusst) offen gelassen.

Da der Klageantrag der GDL nach Auffassung des BAG aber viel zu weit gefasst war und nicht nur den streitgegenständlichen Sachverhalt betraf, befand das Bundesarbeitsgericht: „Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die weiteren Unterlassungsanträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen. “

 


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