Nun ist es endgütig. Auch in zweiter Instanz hat die Hundebesitzerin Claudia van de Wauw verloren, sie darf ihre Hündin Kaya nicht mehr mit ins Büro bringen. Die Klägerin hatte jahrelang ihren Hund mit ins Büro bringen dürfen. Nun hatten sich andere Mitarbeiter beschwert und auch angegeben, aus Angst vor dem Hund sich nicht mehr in Frau Wauws Büro zu trauen. Der Hund knurre, belle und zeige Revierverhalten.
Der Arbeitgeber untersagte das Mitbringen des Hundes. Die Klägerin fühlte sich gemobbt. Das LAG Düsseldorf hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt, der Arbeitgeber hat hier in rechtlich zulässiger Weise von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht.
Zwar verhielt sich der zum Gerichtstermin mitgebrachte Husky-Mischling Kaya unauffällig und es wurde auch ein Gutachten der Klägern zur Ungefährlichkeit des Hundes erbracht, jedoch haben mehrere Zeugenaussagen die Störung im Betrieb durch das Verhalten des Hundes bestätigt. Das LAG Düsseldorf hat daher dem Arbeitgeber zugestimmt, dass dieser seine zuvor erteilte Erlaubnis den Hund mitzubringen, widerrufen konnte. Diese habe nämlich unter dem Vorbehalt gestanden, dass der Hund den Betriebsablauf nicht störe. Durch die eingetretenen Störungen durfte der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechtes die Erlaubnis zurücknehmen.Die Revision wurde nicht zugelassen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2014 Aktenzeichen: 9 Sa 1207/13
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