Betriebsratswahl: Anfechtungsurteil hinauszögern ist mutwillig

Legt der amtierende Betriebsrat gegen das Anfechtungsurteil über die Betriebsratswahl eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ ein und bei der Rechtsverfolgung definitiv ein Unterliegen zu erwarten ist, braucht der Arbeitgeber diese Anwaltskosten nicht zu übernehmen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Im Betriebsverfassungsgesetz unter § 40 steht geschrieben, dass alle für die Betriebsratsarbeit anfallenden Kosten, wie Internet, Büromaterial, Telefon, Fachliteratur, auf das Konto des Arbeitgebers gehen – auch die Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten, wenn detailliert geprüft wird, ob die wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht, das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit eingehalten wurden. Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber. Warum entschied das BAG so – wie kam es zu einer solchen Ausnahme?

Der Fall

Der Betriebsrat verfolgte mit dem Einreichen einer „Nichtzulassungsbeschwerde“, die ohne nähere Begründung unterfüttert wurde, das Ziel, die Zeit bis zur Neuwahl eines neuen Betriebsrats zu überbrücken. Er wollte damit eine betriebsratslose Zeit vermeiden und verfolgte den Zweck, die Rechtskraft des eigentlichen Anfechtungsurteils hinauszuzögern. Die Beweggründe, die dahinter stecken, sind nachvollziehbar: Eine erfolgreiche Anfechtung kann nämlich zu einer betriebsratslosen Zeit führen, in der die Interessen der Arbeitnehmer nicht ausreichend vertreten werden können.

Doch dieses Anliegen, also die Überlegung des Betriebsrats, im Sinne der Belegschaft eine „betriebsratslose Zeit“ zu vermeiden, überzeugte das BAG nicht. Das Gericht hielt es für mutwillig. Kurzum: Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ hatte somit keine Aussicht auf Erfolg. Der Arbeitgeber musste daher die Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren nicht tragen, weil die Beschwerde einzig den Zweck hatte, nach angefochtener Betriebsratswahl, eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden.

 

 

 


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