Mindestlohn gilt vorerst nicht für LKW Fahrer des Transitverkehrs

truck-509467_1280Nach der Einführung des Gesetzes über den Mindestlohn sind Kritiken an einigen Regelungen aufgekommen. Das Mindestlohngesetz umfasste zum Beispiel auch die LKW Fahrer ausländischer Staaten, die mit ihrem LKW Deutschland durchqueren.  Insbesondere Polen und Tschechien übten hier Kritik und befürchteten, aufgrund der zeitlichen Aspekte, die diesbezügliche Kontrollen mit sich gebracht hätten, erhebliche finanzielle Einbußen, bis hin zum Verlust ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Der Mindestlohn von 8,50 € hätte demnach auch LKW Fahrern gewährt werden müssen, die Deutschland lediglich passieren.

Stellt die deutsche Regierung Regelungen auf, so kann sie diese mitunter nur sehr eingeschränkt für die Bürger anderer Staaten verbindlich machen. Es ist sicherlich richtig, dass die Fahrer von LKW´s, die in Deutschalnd be- und entladen werden, ggf. unter die deutschen Regelungen fallen. Für den sog. Transitverkehr, also den Verkehr, der nur durch Deutschland „hindurchführt“, mag dies wohl fraglich sein. Die Arbeitsministerin Andrea Nahles geht von einer Europarechtskonformität des Mindestlohngesetzes auch in dieser Hinsicht aus. Die europäische Kommission wird aber noch zu prüfen haben, ob die Regelung zum Mindestlohn für den Transitverkehr mit europäischem Recht vereinbar ist.

Zumindest bis zu einer Entscheidung der europäischen Kommission zur Europarechtskonformität der Mindestlohnregelung für den Transitverkehr, sind diese ausgesetzt.

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