Arbeitsrecht und Fußball WM

NL_Fuellbilder_quer_48Die Fußball WM 2014 ist in vollem Gange und verlangt im Arbeitsverhältnis stehenden Fans wegen der Lage der Spielzeiten Einiges ab. Im Grundsatz muss man aber bedenken, dass selbstverständlich auch während der WM die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen weiter gelten. Verstößt also ein Arbeitnehmer gegen diese Verpflichtungen, drohen ihm arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung. Das bedeutet:

•    Erscheint der Arbeitnehmer unberechtigt zur Arbeit nicht oder verlässt er diese vorzeitig, um ein Spiel zu sehen, kann der Arbeitgeber berechtigt sein, eine Abmahnung bzw. in schweren oder wiederholten Fällen gar eine Kündigung auszusprechen.

•    Wer während der Arbeitszeit das Spiel verfolgt (etwa mit Hilfe eines Radios) und deshalb nicht arbeitet, verstößt gegen seine Arbeitspflicht und begeht einen „Lohnbetrug“. Dies kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

•    Wer nach einem Spieltag verschläft und deshalb zu spät oder gar nicht zur Arbeit erscheint, begeht eine Vertragspflichtverletzung, die eine Abmahnung oder gar Kündigung rechtfertigen kann.

•    Erscheint der Arbeitnehmer trotz bestehendem Alkoholverbot im Betrieb alkoholisiert zur Arbeit, kann der Arbeitgeber berechtigt sein, die Arbeitsleistung abzulehnen, jedenfalls dann, wenn die Gefahr besteht, dass der alkoholisierte Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit sich selbst oder Dritte verletzt oder Eigentum des Arbeitgebers beschädigt. Dann hat der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. Zudem riskiert er auch in diesem Fall eine Abmahnung bzw. eine Kündigung.

•    Kommt es wegen der Spiele zu Streitigkeiten oder gar Tätlichkeiten zwischen Arbeitnehmern im Betrieb, kann sogar eine außerordentliche und fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.

•    Urlaubswünsche des Arbeitnehmers, etwa um ein Spiel sehen zu können, sind vom Arbeitgeber wohlwollend dahingehend zu prüfen, ob die Urlaubsgewährung betrieblich möglich ist. Ich denke aber, dass den „Fußballinteressen“ nicht generell ein höheres Gewicht zukommt als den Interessen anderer Mitarbeiter auf Erholung. Zudem ist der Urlaubsantrag rechtzeitig, also so früh wie möglich zu stellen. Bei konkurrierenden Urlaubswünschen kann es helfen, den Betriebsrat einzuschalten, der dann versuchen wird, mit dem Arbeitgeber eine vernünftige Lösung herbeizuführen (§ 87 Absatz 1 Nr. 5 BetrVG).

•    Auch der Wunsch des Arbeitnehmers, eine Schicht zu tauschen, etwa um ein Fußballspiel sehen zu können, ist vom Arbeitgeber wie auch vom Betriebsrat wohlwollend zu prüfen (§ 106 GewO). Die beste Lösung ist, dass der Arbeitnehmer einen „Freiwilligen“ findet, der bereit ist, mit ihm die Schicht zu tauschen. Dann werden Arbeitgeber und Betriebsrat in der Regel keine Bedenken haben, dem Wunsch nachzukommen.

 

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