Vor Kurzem hat das Bundesarbeitsministerium den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vorgelegt. Wie jedes Jahr werden auch 2018 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung anhand der Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres angepasst.
Die Einkommensentwicklung (Bruttolöhne) betrug bundesweit 2,42 %. Dadurch wird im nächsten Jahr die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf 6.500 Euro (West) bzw. 5.800 Euro (Ost) steigen. Beitragsbemessungsgrenze bedeutet dabei, dass nur bis zu dieser Grenze Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Wer mehr als 6.500 Euro (West), bzw. 5.800 Euro (Ost) verdient muss also auf das darüber hinausgehende Bruttoeinkommen keine Rentenversicherungsbeiträge mehr Zahlen
Änderungen gibt es auch bei der Krankenversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze (also die Grenze ab der sich ein Arbeitnehmer privat krankenversichern kann) ist bundesweit einheitlich geregelt und steigt von 57.600 Euro auf 59.400 Euro (sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze). Ebenfalls bundeseinheitlich festgelegt ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie steigt von 52.200 Euro auf 53.100 Euro jährlich, was einem monatlichen Wert im kommenden Jahr von. 4.425 Euro entspricht.
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