Mit der Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz vom 20. Januar 2022, verkündet am 27. Januar 2022, hat der Gesetzgeber nun endlich auch die Möglichkeit geschaffen, dass insbesondere auch Sitzungen der Wahlvorstände für Sprecherausschüsse virtuell möglich sind.
Alle Neuregelungen der Wahlordnung zum Sprecherausschussgesetz finden sich hier.
Änderung des Sprecherausschussgesetzes – Wichtige Neuregelungen für die Vertretung der leitenden Angestellten
Das Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 geändert worden ist, regelt die Vertretung der leitenden Angestellten in Betrieben, die mehr als zehn leitende Angestellte haben.
Es wurde in 2021 durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz in zentralen Vorschriften geändert, insbesondere wird in § 12 die Option zur Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz entsprechend der Neuregelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 30 und § 34 BetrVG) auf den Sprecherausschuss übertragen.
Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Virtuelle Sitzung ist möglich – aber unter Beachtung des Vorrangs der Präsenzsitzung sowie weiterer Voraussetzungen
- Virtuelle Teilnehmer in den Sitzungen geltend als anwesend im Sinne des Gesetzes, so dass Beschlüsse entsprechend gemeinsam gefasst werden können.
- Elektronische Signatur bei Vereinbarungen iSv. § 28 SprAuG ist möglich.
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Die Gesetzesänderung im Detail:
- 12 SprAuG– Sitzungen des Sprecherausschusses
(…)
(5) Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Sprecherausschuß hat bei der Anberaumung von Sitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Sprecherausschusses sind nicht öffentlich; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Sitzungen des Sprecherausschusses finden als Präsenzsitzung statt. (neu eingefügt).
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 5 kann die Teilnahme an einer Sitzung des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn
- die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind
- nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Sprecherausschusses binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
- sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
(7) Erfolgt die Sitzung des Sprecherausschusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.“ (neu eingefügt)
- 13 SprAuG – Beschlüsse und Geschäftsordnung des Sprecherausschusses
(1) Die Beschlüsse des Sprecherausschusses werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. (neu eingefügt)
(…)
19 SprAuG – Geschäftsführung
(…)
(2) Ist ein Gesamtsprecherausschuss zu errichten, hat der Sprecherausschuss der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, sofern ein solcher nicht besteht, der Sprecherausschuss des nach der Zahl der leitenden Angestellten größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtsprecherausschusses einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Sprecherausschusses hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtsprecherausschuss aus seiner Mitte einen Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bestellt hat. § 12 Abs. 2 bis 5 7 gilt entsprechend. (ersetzt)
- 28 SprAuG Richtlinien und Vereinbarungen
(1) Arbeitgeber und Sprecherausschuss können Richtlinien über den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen der leitenden Angestellten schriftlich vereinbaren. Werden Richtlinien in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Sprecherausschuss abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren.“ (neu eingefügt)
(…)
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