Betriebsratswahl: Anfechtungsurteil hinauszögern ist mutwillig
Legt der amtierende Betriebsrat gegen das Anfechtungsurteil über die Betriebsratswahl eine „Nichtzulassungsbeschwerde“ ein und bei der Rechtsverfolgung definitiv ein Unterliegen zu erwarten ist, braucht der Arbeitgeber diese Anwaltskosten nicht zu übernehmen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Im Betriebsverfassungsgesetz unter § 40 steht geschrieben, dass alle für die Betriebsratsarbeit anfallenden Kosten, wie Internet, Büromaterial, Telefon, Fachliteratur, auf das Konto des Arbeitgebers gehen – auch die Ausgaben für Rechtsstreitigkeiten, wenn detailliert geprüft wird, ob die wesentlichen Vorschriften über das Wahlrecht, das Wahlverfahren oder die Wählbarkeit eingehalten wurden. Die Kosten des Anfechtungsverfahrens trägt gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG der Arbeitgeber. Warum entschied das BAG so – wie kam es zu einer solchen Ausnahme?
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