Änderungen bei den Rechengrößen zur Sozialversicherung in 2018

28. September 2017 um 8:38 von Thomas Ramm

Vor Kurzem hat das Bundesarbeitsministerium den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 vorgelegt. Wie jedes Jahr werden auch 2018 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung anhand der Einkommensentwicklung des vergangenen Jahres  angepasst.

Die Einkommensentwicklung (Bruttolöhne) betrug bundesweit 2,42 %. Dadurch wird im nächsten Jahr die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung auf  6.500 Euro (West) bzw. 5.800 Euro (Ost) steigen. Beitragsbemessungsgrenze bedeutet dabei, dass nur bis zu dieser Grenze Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Wer mehr als 6.500 Euro (West), bzw. 5.800 Euro (Ost) verdient muss also auf das darüber hinausgehende Bruttoeinkommen keine  Rentenversicherungsbeiträge mehr Zahlen

Änderungen gibt es auch bei der Krankenversicherung. Die Versicherungspflichtgrenze (also die Grenze ab der sich ein Arbeitnehmer privat krankenversichern kann) ist bundesweit einheitlich geregelt und steigt von 57.600 Euro auf 59.400 Euro (sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze). Ebenfalls bundeseinheitlich festgelegt ist die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Sie steigt von 52.200 Euro auf 53.100 Euro jährlich, was einem monatlichen Wert im kommenden Jahr von. 4.425 Euro entspricht.

Beratung im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagement

15. September 2017 um 11:33 von Gerlinde Rau

Der Autor richtet den Fokus auf den BEM-berechtigten Mitarbeiter und macht sich Gedanken, wie es einem Betroffenen wohl geht, wenn er unerwartet vom Arbeitgeber das Anschreiben mit dem “Angebot” des BEM erhält. Wie kann dieser Schreckmoment vermieden werden? Wie kann überhaupt das ganze BEM so gestaltet werden, dass sich der Betroffene nicht als Objekt eines Verfahrens mit mehreren Akteuren erlebt, die “geeignete Maßnahmen” ergreifen sollen mit dem Ziel, die registrierten Fehlzeiten zu verringern? Wie kann der Grundgedanke des Gesetzgebers: den Betroffenen aktiv und selbstbestimmt an dem Verfahren zu beteiligen, in die BEM-Praxis übertragen werden?

Das BEM braucht an erster Stelle eine Beratung, die sich an der individuellen Person und ihrer Befindlichkeit orientiert. Die Vertrauensbeziehung zwischen Berater und Klient schafft die Basis für ein ganzheitliches Erkennen der (nicht auf den gesundheitlichen Aspekt reduzierten) Belastung. Erst vor diesem Hintergrund kann sinnvollerweise überlegt werden, was der Betrieb zur Problemlösung beitragen kann.

Um dieser anspruchsvollen Aufgabe gerecht zu werden, benötigt der Betrieb geschulte Berater. Nur so wird das BEM zu jenem hilfreichen und akzeptierten Instrument der gesundheitlichen Prävention, wie der Gesetzgeber es den Betrieben verordnet hat.

Auflage:  1. Auflage, Juli 2016

Verlag:  Rieder Verlag

ISBN: 978-3-945260-32-6

Preis:  € 14.50

Mehr Informationen und Online-Bestellmöglichkeiten finden Sie auf den Webseiten des » Rieder Verlags.