Einführung in den betrieblichen Gesundheitsschutz

22. August 2014 um 10:49 von Gerlinde Rau

Betriebl. GesundheitsschutzPünktlich zum Inkrafttreten der novellierten Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist die zweite, überarbeitete Auflage des Buches „Einführung in den betrieblichen Gesundheitsschutz“ erschienen. Darin wird der novellierten Verordnung – deren Ziel es ist, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten – ein eigenes Kapitel gewidmet. Der Autor erklärt die Begriffe Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge und erläutert, welche Bedeutung die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit im Rahmen der Vorsorge haben. Der Leser erfährt, welche Konsequenzen die veränderte Verordnung für den betrieblichen Alltag mit sich bringt.

Der betriebliche Gesundheitsschutz wird immer facettenreicher, zumal der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen eine Integration der psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorschreibt und den Arbeitgeber hier vermehrt zur Vorsorge verpflichtet. Auch hier liefert das Buch wertvolle Hilfestellung zur betrieblichen Prävention psychischer Belastungen.

Der Autor Dr. med. Manfred Albrod ist Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Facharzt für Allgemeinmedizin, Disability Manager (CDMP) und Fachkraft für Arbeitssicherheit. Er ist Leitender Betriebsarzt in einem Großunternehmen und Mitglied in zahlreichen nationalen Gremien zum Gesundheitsschutz.
Mehr Informationen und Online-Bestellmöglichkeiten finden Sie auf den Webseiten des Rieder Verlages: http://www.riederverlag.de/

Der direkte Link zum Buch:
http://www.riederverlag.de/65+M55ec886ac19.html?backPID=12&swords=Albrod&tt_products=1138

 

Teamplayer gesucht

21. August 2014 um 12:55 von Gerlinde Rau

poko_stev0190Komplexe Arbeitsaufgaben und die hochgelobte „Schwarmintelligenz“ erfordern von Mitarbeitern immer öfter, gute Teamplayer zu sein. Ein Kollege der nicht ins Team passt, kann den gesamten Erfolg des Teams gefährden. Persönliche Sympathien können für den Teamerfolg wichtig sein, sind aber nicht allein ausschlaggebend.

Aber was sind eigentlich wichtige Eigenschaften eines sogenannten „Teamers“? Ganz klar, Eigenbrödler sind hier fehl am Platz. Der Teamgedanke ist, gemeinschaftlich ein Ziel zu verfolgen und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Was nicht bedeuten darf, dass sich der Einzelne nicht mehr für seine eigenständige Arbeit verantwortlich fühlt – ein zweischneidiges Schwert.

Ein gutes Teammitglied sollte ein paar besondere Eigenschaften und Fähigkeiten mitbringen.

Kommunikation ist das Ah und Oh einer wertvollen Teamarbeit. Das Team sollte immer gut über die Arbeit und Erfolge oder Zwischenergebnisse informiert sein, damit rasches Interagieren im Sinne von „Einer für Alle, Alle für Einen“ jederzeit für die Teammitglieder möglich ist. Wer sich nur allein auf seine Arbeit im stillen Kämmerlein konzentrieren möchte, ist in einem Team fehlangesiedelt. Eine gute Kommunikationsfähigkeit sollte jeder Teamplayer mitbringen.

Damit einhergehen muss eine Kooperationswillig- und fähigkeit des Einzelnen. Die Konzentration nur auf eigene Aufgaben und Kompetenzbereiche schadet dem Teamerfolg. Trotzdem müssen klare Aufgaben für die einzelnen Teammitglieder und eigene Entscheidungsbereiche klar definiert werden. Der Teamplayer sollte diese Aufgaben eigenständig bearbeiten, ohne zu versuchen, diese auf andere abzuwälzen. Hier herrscht leider eine große Konfliktanfälligkeit für Teams, so dass klare Strukturen helfen, einzelne Zuständigkeiten zu verdeutlichen.

Kreativität, Ideenreichtum und die Fähigkeit die eigenen Vorschläge kompetent darzustellen, kann sehr förderlich für ein Team sein. Dabei sollte  der Einzelne seine Ideen aber nicht als das einzig Richtige und Wahre empfinden, sondern konstruktiv mit (berechtigter) Kritik umgehen können. Dies erfordert von den anderen Teammitgliedern ebenfalls einen konstruktiven und fairen Umgang mit den geäußerten Ideen. Nörgler und „Schlechtredner“ vergiften nicht nur die Stimmung, sondern könnten auch dafür sorgen, dass gute Ideen nicht umgesetzt werden. Die Gesamtheit aller Ideen und die Neuschöpfungen daraus machen die sogenannte „Schwarmintelligenz“ aus, Ideen werden entwickelt, auf die jeder Einzelne nur für sich vielleicht gar nicht gekommen wäre, die Summe der Intelligenz aller Mitglieder wiegt mehr als die Intelligenz des Einzelnen.

Wie man sieht kann es oft ein schwieriger Balanceakt sein, sich als guter Teamplayer zu positionieren. Gute und erfolgreiche Teamarbeit zahlt sich aber sowohl für den Mitarbeiter, als auch für das Unternehmen aus.

 

Urlaub, unbezahlter Urlaub und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

7. August 2014 um 11:38 von Gerlinde Rau

IMG_0121Der gesetzliche Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers kann in der Regel nicht durch etwaiges Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder durch unbezahlten Urlaub gekürzt werden. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Gem. § 1 Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Erwerb des vollen Urlaubsanspruchs ist lediglich an das Erfüllen der Wartefrist gem. § 4 BUrlG geknüpft, demnach muss das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate bestehen. Der Urlaubsanspruch ist weder an die Erfüllung von Haupt- noch Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Eine Kürzung des Urlaubsanspruches ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine gesetzliche Grundlage den Arbeitgeber dazu ermächtigt. Dies kommt z.B. dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich in Elternzeit befindet, § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, oder dem Wehrdienst nachgeht, § 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG.

Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer durch den Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Pflegezeit, so besteht kein Kürzungsanspruch des Arbeitgebers §§ 3, 4 PflegeZG. Auch ein einzelverraglich ausgehandeltes Ruhen des Arbeitsverhältnisses berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des Erholungsurlaubes. Dies hat das Bundesarbeitsgericht auch nochmal mit seiner Entscheidung vom 6. Mai 2014 klargestellt, nach dem eine Arbeitnehmerin nach mehrmonatigem unbezahlten Sonderurlaub den ihr zustehenden Urlaubsanspruch zusätzlich einforderte – und gewann (BAG, Urteil vom 06. Mai 2014, 9 AZR 678/12).

Urlaub ist ein wichtiges Thema im Personalbereich, bei dem sich in den letzten Jahren sehr viel durch die Rechtsprechung neu definiert hat. Es wird auch zukünftig ein spannendes und wandelbares Thema bleiben.