Gefahr erkannt – Gefahr gebannt

fensterputzerNicht immer ist das so einfach. Denn die Frage ist ja auch, wie man es denn besser macht, so dass auch wirklich nichts passieren kann. Insbesondere, wenn es um die Gestaltung der Arbeitsplätze geht.

Arbeitgeber haben Ihren Angestellten gegenüber eine Fürsorgepflicht und müssen die Arbeitsplätze so gestalten, dass Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet sind. Diverse Regelungen zum Arbeitsschutz sowie das BGB verpflichten sie dazu.

Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz ist neben den staatlichen Rechtssetzungen auch das System der gesetzlichen Unfallversicherung verankert. Die gesetzliche Unfallversicherung selbst ist maßgeblich an der Gestaltung sicherer Arbeitsplätze beteiligt. Wenn am Arbeitsplatz z.B. arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Mängel auftreten, sind diese vom Arbeitgeber umgehend zu beseitigen und die Beschäftigten vor gesundheitlichen Schäden zu schützen. Wer als Chef also nicht Zeit und Geld vergeuden möchte, sollte sich auch besser daran halten. Denn ist das nicht der Fall, können die Mitarbeiter Schadensersatzansprüche geltend machen oder sich auf ihr Zurückbehaltungsrecht berufen. Neben dem Gesetzgeber hat in dem Fall auch der Betriebsrat bzw. die Berufsgenossenschaft die Befugnis einzugreifen.

Aber wie erkennt man als Arbeitgeber die Gefahrenquellen? Das Arbeitsschutzgesetz schreibt hierzu eine Gefährdungsbeurteilung vor. Und was versteht man darunter? Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische Bestandsaufnahme und Bewertung relevanter Gefährdungen denen die Beschäftigten ausgesetzt sind. Auf ihrer Grundlage sollen alle erforderlichen Schutzmaßnahmen für die Sicherheit und Gesundheit festgelegt, eingeleitet und regelmäßig überprüft werden.

Die Gefährdungsbeurteilung ist somit der Schlüssel für eine effektive gesundheitliche Prävention am Arbeitsplatz.

Wem die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen noch nicht weit genug gehen, hat die Möglichkeit, sie durch den individuellen Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zu erweitern bzw. konkretisieren.

In der „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ der Geschäftsstelle der nationalen Arbeitsschutzkonferenz erfahren Sie mehr.


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