Bewerbungen schwerbehinderter Menschen

Pflichten des Arbeitgebers

Sie als Personalverantwortlicher wissen, dass rechtlich korrektes Verhalten im Bewerbungsprozess immens wichtig ist. Ganz besondere Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn es um  schwerbehinderte Bewerber geht.

Sobald die Unterlagen eines schwerbehinderten Bewerbers eingehen, muss der Arbeitgeber nach SBG IX unmittelbar die Schwerbehindertenvertretung sowie den Betriebs- bzw. Personalrat informieren. Die Schwerbehindertenvertretung ist befugt, alle erforderlichen Unterlagen dazu einzusehen.

Erfolgt die Information nicht und dem Bewerber wird abgesagt, kann sich das in einem möglichen Gerichtsverfahren negativ auswirken, da eine Benachteiligung des schwerbehinderten Bewerbers vermutet werden kann. Gleichzeitig begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit, wenn er seinen Informationspflichten nicht, falsch oder zu spät nachkommt.

Müssen schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden?

Öffentliche Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, alle schwerbehinderten Bewerber einzuladen. Ausgenommen davon sind Bewerber, denen die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle fehlt. Private Arbeitgeber haben keine Verpflichtung zur Einladung schwerbehinderter Interessenten.

Fragen nach der Schwerbehinderung

Ist nicht von vorneherein klar, dass der Bewerber schwerbehindert ist, darf der Arbeitgeber dies im Vorstellungsgespräch auch nicht erfragen. Das ist diskriminierend und unzulässig.

Fragen nach bestimmten körperlichen oder geistigen Fähigkeiten sind nur erlaubt, wenn sie Voraussetzung zur Ausübung der ausgeschriebenen Tätigkeit sind. Nur in diesem Fall darf der Arbeitgeber Beeinträchtigungen erfragen, um sicherzustellen, dass der Bewerber geeignet ist.

Ablehnung eines schwerbehinderten Bewerbers

Nach dem AGG darf der Arbeitgeber eine Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen gegenüber anderen Bewerbern nur aus sachlichen Gründen anders behandeln, nicht aber aufgrund der Tatsache, dass eine Behinderung vorliegt. Niemand darf abgelehnt werden aufgrund seiner Schwerbehinderung. Entscheidet die Unternehmensleitung sich gegen einen schwerbehinderten Bewerber, müssen direkt der Bewerber selbst, die Schwerbehindertenvertretung sowie der Betriebs- bzw. Personalrat informiert werden. Mit der Ablehnung müssen auch die Gründe mitgeteilt werden, die dazu geführt haben.

Unser Inhouse-Seminartipp:  Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers

 


Beitrag veröffentlicht

in

von

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Für Führungskräfte und Mitarbeiter

» Inhouse-Seminare nach Maß
» Bundesweite Seminare gemeinsam mit Arbeitnehmervertretern


Neueste Beiträge


Neueste Kommentare


Arbeitsplatz Arbeitsumgebung Arbeitswelt Arbeitszeit Betriebliches Eingliederungsmanagement Betriebsklima Betriebsrat Burnout Chef COVID-19 digitaler Wandel Digitalisierung Diversity Diversität Fachkräftemangel Familienfreundlichkeit Führung Führungskraft Führungskräfte Gefährdungsbeurteilung Gender Pay Gap Gesundheit Homeoffice Karriere Kommunikation Kündigung künstliche Intelligenz Lohn Mitarbeiterbindung Mitarbeiterführung Mitarbeitermotivation Motivation Personalauswahl Personalentwicklung psychische Erkrankungen Recruiting Sabbatical Stress Team Teamentwicklung Unternehmenskultur Vorstellungsgespräch Weiterbildung Wertschätzung Work-Life-Balance