Sprecherausschusswahlen – Vertretung der leitenden Angestellten

In diesem Jahr finden wieder in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 2018 Betriebsratswahlen statt. Zur gleichen Zeit werden die Sprecherausschüsse gewählt, die die Interessen der leitenden Angestellten gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Wenn auch der Sprecherausschuss nicht die weiten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hat, die dieser notfalls über die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht durchsetzen kann, können Sprecherausschuss und Arbeitgeber in vielen Bereichen freiwillig Regelungen zugunsten der leitenden Angestellten treffen. Der Sprecherausschuss ist zudem zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Sprecherausschussgesetz rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; dieser hat bestimmte Angelegenheiten mit dem Sprecherausschuss zu beraten. Außerdem ist der Sprecherausschuss bei Einstellungen und bei Kündigungen von leitenden Angestellten zu beteiligen. Der Sprecherausschuss ist deshalb ein wichtiges Unterrichtungs- und Beratungsgremium, das die Interessen der Leitenden gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen kann.

Die Wahl zum Sprecherausschuss wird vom Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt; der Wahlvorstand verkündet das Wahlergebnis und lädt zur konstituierenden Sitzung des Sprecherausschusses ein. Abgesehen von den vielen Formalien, die zu beachten sind, stellt sich dem Wahlvorstand, aber auch den Personalabteilungen und dem Arbeitgeber, immer wieder die Frage, ob der Arbeitnehmer, der bisher als „leitender Angestellter“ bezeichnet wurde, wirklich die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 BetrVG erfüllt, mithin auch rechtlich gesehen leitender Angestellter ist. Der Wahlvorstand muss deshalb in eigener Verantwortung prüfen, ob ein Arbeitnehmer bereits leitender und nicht „bloß“ AT-Angestellter ist. Bei einem Streit mit dem Betriebsrat über die Zuordnung eines „leitenden Angestellten“ müssen er und die Personalabteilung das gesetzliche Zuordnungsverfahren nach § 18 a BetrVG beachten. Fehler bei der richtigen Zuordnung können zur Wahlanfechtung berechtigen und damit zu zusätzlichen Kosten führen.

Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Sprecherausschuss stellt sich für den Wahlvorstand die Frage, ob er seine Mitglieder zu Schulungen schicken darf und wer die Seminarkosten zu tragen hat. Obwohl diese Frage nicht ausdrücklich im Gesetz beantwortet wird, wird sie von der Rechtsprechung bejaht. Außerdem ist anerkannt, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes wie auch des dann gewählten Sprecherausschusses zwar anders als beim Betriebsrat keinen erhöhte Kündigungsschutz besitzen; sie dürfen aber wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt und damit wegen ihrer Aufgabenerledigung nicht gekündigt werden.

Die leitenden Angestellten sollten bereits im eigenen Interesse einen Sprecherausschuss wählen und – noch besser – sich auch dort engagieren.

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